§ 1
Name und Sitz der Gesellschaft
Die Gesellschaft führt den Namen „Bad Emser Karnevals-Gesellschaft“ e.V. (EKG). Sie ist im Vereinsregister unter der Reg.-Nr. 5a VR 1391 beim Amtsgericht Koblenz eingetragen. Sie hat ihren Sitz in Bad Ems.
§ 2
Sinn und Zweck der Gesellschaft
Zweck der Gesellschaft ist neben der Pflege der vereinsinternen Geselligkeit die Erhaltung und Förderung des Karnevals, d.h. des heimischen Brauchtums durch Saal- und Straßenveranstaltungen, sowie die Förderung kreativer Tätigkeit im musischen, poetischen, tänzerischen und künstlerisch gestaltenden Bereich ihrer Mitglieder, wie es für die Pflege des Karnevalsbrauchs üblich und erforderlich ist.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel, Erlöse und etwaige Gewinne des Vereins dürfen ausschließlich für die in der Satzung aufgeführten Zwecke verwendet werden. Sie dürfen ebenso zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Vereinsvermögens verwendet werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied der Gesellschaft kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und die Satzung als bindend anerkennt. Auch juristische Personen können Mitglied werden. Personen unter 18 Jahren können nur in die Gesellschaft aufgenommen werden, wenn die schriftliche Einwilligung des oder der Erziehungsberechtigten vorliegt. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich unter Angabe des vollen Namens und der persönlichen Daten beim Präsidium einzureichen. Über die Aufnahme bzw. Ablehnung entscheidet das Präsidium.
Mitglieder unter 16 Jahren haben kein aktives Wahlrecht.
Mitglieder unter 18 Jahren haben kein passives Wahlrecht.
Mitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht.
§ 5
Ehrungen
Für besondere Verdienste kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft entscheidet das erweiterte Präsidium.
Für langjährige Mitglieder wird eine Ehrennadel verliehen:
- Für 11 Jahre in Bronze
- Für 22 Jahre in Silber
- Für 33 Jahre in Gold
- Für 44 Jahre in Gold mit 1 Lorbeerkranz
- Für 55 Jahre in Gold mit 2 Lorbeerkränzen
- Für 66 Jahre in Gold mit 3 Lorbeerkränzen
§ 6
Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Aktivitäten und Ziele der Gesellschaft bestmöglich zu unterstützen und zu fördern. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Vereinsbeitrages verpflichtet. Die Höhe und Zahlungsmodalität wird in der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beitragshöhe ist in regelmäßigen Abständen – spätestens nach 3 Jahren – zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch den Tod;
- durch Austritt aus der Gesellschaft. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet;
- durch Ausschluss, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als 6 Monate mit der Beitragszahlung in Rückstand ist;
- durch Ausschluss wegen Vereins schädigenden Verhaltens und Verstößen gegen die Satzung;
- durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Die Ausschlüsse erfolgen durch Beschluss des Präsidiums.
§ 8
Organe
Die Organe der Gesellschaft sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Das Präsidium
§ 9
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist höchste Instanz der Gesellschaft.
- Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung und Satzungsänderungen mit drei Viertel der anwesenden Mitglieder gemäß.
- Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Präsidiums für 3 Jahre. Sie muss im 2. Quartal nach Beendigung eines Geschäftsjahres stattfinden.
- Alle Beschlussfassungen – außer Satzungsänderungen – erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
§ 9 a
Einberufung der Mitgliederversammlung
- Im zweiten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstandes müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden, ansonsten sind sie unzulässig.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 3/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Schriftführer und vom Präsidenten zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
§ 10
Präsidiumsmitglieder / Vorstand
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist: der Präsident / die Präsidentin
- Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
-
- dem Präsidenten oder der Präsidentin
- dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin
- dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin
- dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin
- dem Herrenelferratspräsidenten
- der Damenelferratspräsidentin
Zum erweiterten Präsidium gehören:
- der stellvertretende Schatzmeister oder die stellvertretende Schatzmeisterin
- der stellvertretende Geschäftsführer oder die stellvertretende Geschäftsführerin
- der stellvertretende Herrenelferratspräsident
- die stellvertretende Damenelferratspräsidentin
- ein von den Tanzgruppen entsandtes Mitglied
- ein Mitglied jeder weiterer evt. bestehender Gruppe
-
In dringenden Fällen entscheiden der Präsident / die Präsidentin zusammen mit dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin und dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin bzw. bei Verhinderung die jeweiligen Vertreter. Diese Entscheidungen sind in den nächsten Präsidiumssitzungen zu bestätigen. Damen- und Herrenelferrat haben ein internes Recht, ihre Präsidentin bzw. Präsidenten bzw. deren Vertreter zu wählen.
§ 11
Aufgaben des Präsidiums
Das Präsidium nimmt die Interessen der Gesellschaft wahr. Zu seinen besonderen Aufgaben gehören:
- Kontrolle der Geschäfts- und Kassenführung;
- Überwachung und Durchführung der Bestimmungen der Satzung;
- Förderung und Belebung der Mitgliederwerbung und sonstigen Werbetätigkeiten;
- Beauftragung des Präsidenten / der Präsidentin, die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die schriftliche Einladung hat mit einer zehntägigen Frist zu erfolgen. Die Frist für die Einreichung von Anträgen läuft 3 Tage vor der Mitgliederversammlung ab.
§ 12
Revision
Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenrevisoren zu wählen. Sie dürfen nicht dem Präsidium bzw. dem erweiterten Präsidium angehören. Die Kassenrevision erfolgt jeweils vor der Mitgliederversammlung. Kassenrevisionen können aber auch in kürzeren Zeitabständen durch die Kassenrevisoren durchgeführt werden. Die Kassenrevisoren haben der Mitgliederversammlung über die erfolgte Revision Bericht zu erstatten. Sie schlagen die Entlastung des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin und des Präsidiums vor.
§ 13
Vermögensverwaltung
Alle zu den laufenden Ausgaben nicht erforderlichen Mittel der Kasse sind verzinslich anzulegen. Das Ausleihen von Geldern oder die Gewährung von Darlehen ist nicht zulässig.
§ 14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15
Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf einer Mitgliederversammlung erfolgen. Die Gesellschaft ist aufgelöst, wenn mindestens dreiviertel der anwesenden Mitglieder dies beschließen. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Bad Ems, Rathaus, 56130 Bad Ems, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Karnevals in Bad Ems zu verwenden ist.
§ 16
Schlussbestimmung
- Ergänzend gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
- Das Präsidium ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.